03.02.02 · Arbeitsvisum

§ 18 AufenthG

Das Arbeits­visum
für qualifizierte
Fachkräfte.

Das Arbeitsvisum nach § 18 AufenthG gilt für Fachkräfte mit anerkanntem Berufsabschluss oder Hochschulabschluss, die ein konkretes Jobangebot von einem deutschen Arbeitgeber haben. Ohne Jobangebot ist dieses Visum nicht beantragbar – dann gelten Jobsuchvisum oder Chancenkarte.

75 €Visumsgebühr
4–16 W.Botschaft Wartezeit
4 J.Max. Erstlaufzeit

Für wen gilt dieses Visum

Das Arbeitsvisum – und wer es nicht braucht

Das Arbeitsvisum nach § 18 AufenthG ist das Standardvisum für qualifizierte Arbeitnehmer. Es gibt jedoch mehrere Alternativen, die in bestimmten Situationen besser passen – besonders die Blue Card für Hochschulabsolventen mit hohem Gehalt.

01 Zielgruppe

Wer das Arbeitsvisum beantragt – und wer eine Alternative prüfen sollte

Blue Card – Alternative prüfen

Das Arbeitsvisum ist das richtige, wenn …

  • Du ein konkretes Jobangebot von einem deutschen Arbeitgeber hast
  • Dein Berufsabschluss oder Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist oder wird
  • Du als Fachkraft mit staatlich anerkannter Berufsausbildung arbeitest (§ 18a) oder als Akademiker (§ 18b)
  • Dein Gehalt nicht das Mindestgehalt der Blue Card erreicht (45.300 € brutto/Jahr)
  • Du in einem reglementierten Beruf arbeitest (z.B. Arzt, Ingenieur, Lehrer) – hier ist Berufsanerkennung Pflicht

Eine Alternative prüfen, wenn …

  • Du Hochschulabschluss hast und mehr als 45.300 € brutto/Jahr verdienen wirst → Blue Card prüfen (schnellerer Weg zur Niederlassungserlaubnis)
  • Du noch kein Jobangebot hast → Jobsuchvisum (§ 20) oder Chancenkarte (§ 20a)
  • Du selbstständig arbeiten willst → Selbstständigen-Visum (§ 21)
  • Du forscht oder wissenschaftlich tätig bist → Forscher-Visum (§ 18d)
Das Arbeitsvisum setzt einen anerkannten Abschluss voraus. Die Anerkennung läuft über die zuständige Stelle je nach Beruf – und kann 4–12 Wochen dauern. Dieses Verfahren parallel zum Botschaftstermin einleiten, nicht danach.

Arbeitsvisum vs. Blue Card

Welches Visum passt besser?

Beide Visumarten erlauben Erwerbstätigkeit in Deutschland. Der Unterschied liegt im Gehalt, im Weg zur Niederlassungserlaubnis und in der Flexibilität beim Jobwechsel.

Arbeitsvisum · § 18 AufenthG

Arbeitsvisum

  • Kein gesetzliches Mindestgehalt
  • Für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a) und Akademiker (§ 18b)
  • Niederlassungserlaubnis nach 4 Jahren
  • Jobwechsel muss der Ausländerbehörde gemeldet werden
  • Gilt für alle Branchen und Berufe mit Anerkennung
  • Berufsanerkennung bei reglementierten Berufen vor Einreise nötig
Blue Card · § 18g AufenthG · Empfohlen bei hohem Gehalt

EU Blue Card

  • Mindestgehalt 2025: 45.300 € brutto/Jahr
  • Nur für Hochschulabsolventen (mind. 3 Jahre Studium)
  • Niederlassungserlaubnis nach 21 Monaten (mit B1-Deutsch)
  • Freizügigkeit in der EU nach 18 Monaten
  • Jobwechsel innerhalb der ersten 2 Jahre meldepflichtig
  • Für Mangelberufe gilt reduziertes Mindestgehalt: 41.042 €

Voraussetzungen

Was du für das Arbeitsvisum brauchst

Drei Dinge müssen vorliegen, bevor der Botschaftstermin sinnvoll ist: das Jobangebot, die Anerkennung des Abschlusses und das ausgefüllte Visumsformular. Keines davon kann beim Botschaftstermin nachgereicht werden.

02 Voraussetzungen

Was die Botschaft verlangt

Vollständige Dokument-Checkliste

Grundvoraussetzungen

  • Konkretes Jobangebot – Arbeitsvertrag oder Vorabzusage des deutschen Arbeitgebers
  • Anerkannter Berufsabschluss oder Hochschulabschluss – oder laufendes Anerkennungsverfahren mit Positivprognose
  • Gültiger Reisepass – mindestens 6 Monate über das geplante Aufenthaltsende gültig

Unterlagen für den Botschaftstermin

DokumentHinweis
Gültiger Reisepass + 2 Kopien der DatenseiteMind. 6 Monate über Aufenthaltsende gültig
2 biometrische LichtbilderAktuell, weißer Hintergrund, 35×45 mm
Ausgefülltes VisumsformularOnline ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben
Arbeitsvertrag oder verbindliche Jobangebot-ErklärungVom deutschen Arbeitgeber unterschrieben
Anerkennungsbescheid des BerufsabschlussesOder Nachweis laufendes Verfahren mit Positivprognose
Berufsabschluss-Zeugnis + beglaubigte ÜbersetzungVereidigte Übersetzung ins Deutsche
Lebenslauf auf DeutschTabellarisch, aktuell
Visumsgebühr75 € (in bar oder per Karte, je nach Botschaft)

Zusätzlich je nach Beruf

  • Reglementierte Berufe (Arzt, Zahnarzt, Krankenpflege, Lehrer, Jurist): Berufserlaubnis der zuständigen deutschen Kammer oder Behörde vor Einreise nötig
  • Berufshaftpflichtversicherung – wo vom Arbeitgeber oder der Berufsordnung gefordert
  • Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – in manchen Fällen nötig, Arbeitgeber prüft dies vor Vertragsabschluss
Bei reglementierten Berufen (Medizin, Recht, Ingenieurwesen je nach Bundesland) ist die Berufserlaubnis Pflicht vor Einreise. Die Botschaft erteilt das Visum erst, wenn diese vorliegt. Das Anerkennungsverfahren sollte daher parallel zur Jobsuche – nicht danach – eingeleitet werden.

Der Antragsprozess

Sechs Schritte vom Jobangebot bis zur Einreise.

01
Jobangebot

Arbeitsvertrag oder Jobangebot sichern

Der Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vorabzusage des deutschen Arbeitgebers ist Grundlage des Visumsantrags. Ohne dieses Dokument kein Botschaftstermin.

02
Anerkennung

Berufsabschluss anerkennen lassen

Je nach Beruf läuft die Anerkennung über die IHK, HWK, Ärztekammer oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Dauer: 4–12 Wochen. Parallel zum Botschaftstermin einleiten.

Bei reglementierten Berufen ist die Berufserlaubnis Pflicht vor Einreise – nicht erst nach der Einreise nachholen.
03
Termin

Botschaftstermin buchen

Termin so früh wie möglich buchen – in Ländern mit langer Wartezeit sofort nach Vertragsabschluss. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Herkunftsland. Den Termin reservieren, dann die Unterlagen fertigstellen.

04
Unterlagen

Alle Dokumente zusammenstellen

Vollständige Liste prüfen. Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzer stammen. Kein Dokument kann beim Termin nachgereicht werden – fehlende Unterlagen führen zur Ablehnung oder zu einem neuen Termin.

05
Botschaft

Botschaftsgespräch und Visumserteilung

Das Gespräch dauert in der Regel 20–40 Minuten. Unterlagen werden geprüft, Fingerabdrücke und Foto erfasst. Der Reisepass verbleibt bei der Botschaft. Bearbeitungszeit nach dem Termin: 2–6 Wochen.

06
Einreise

Einreisen und Aufenthaltstitel beantragen

Nach der Einreise: Wohnanmeldung beim Einwohnermeldeamt (14 Tage Pflicht). Danach bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel (§ 18 AufenthG) beantragen. Das Arbeitsvisum erlaubt die Einreise – der Aufenthaltstitel erlaubt den Verbleib.

Du hast ein Jobangebot und willst klären, was als nächstes gilt.
Lass prüfen, ob das Arbeitsvisum oder eine Alternative besser passt.

Situation einschätzen

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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.