§ 18 AufenthG
Das Arbeitsvisum nach § 18 AufenthG gilt für Fachkräfte mit anerkanntem Berufsabschluss oder Hochschulabschluss, die ein konkretes Jobangebot von einem deutschen Arbeitgeber haben. Ohne Jobangebot ist dieses Visum nicht beantragbar – dann gelten Jobsuchvisum oder Chancenkarte.
Für wen gilt dieses Visum
Das Arbeitsvisum nach § 18 AufenthG ist das Standardvisum für qualifizierte Arbeitnehmer. Es gibt jedoch mehrere Alternativen, die in bestimmten Situationen besser passen – besonders die Blue Card für Hochschulabsolventen mit hohem Gehalt.
Wer das Arbeitsvisum beantragt – und wer eine Alternative prüfen sollte
Blue Card – Alternative prüfenArbeitsvisum vs. Blue Card
Beide Visumarten erlauben Erwerbstätigkeit in Deutschland. Der Unterschied liegt im Gehalt, im Weg zur Niederlassungserlaubnis und in der Flexibilität beim Jobwechsel.
Arbeitsvisum
EU Blue Card
Voraussetzungen
Drei Dinge müssen vorliegen, bevor der Botschaftstermin sinnvoll ist: das Jobangebot, die Anerkennung des Abschlusses und das ausgefüllte Visumsformular. Keines davon kann beim Botschaftstermin nachgereicht werden.
| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Gültiger Reisepass + 2 Kopien der Datenseite | Mind. 6 Monate über Aufenthaltsende gültig |
| 2 biometrische Lichtbilder | Aktuell, weißer Hintergrund, 35×45 mm |
| Ausgefülltes Visumsformular | Online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben |
| Arbeitsvertrag oder verbindliche Jobangebot-Erklärung | Vom deutschen Arbeitgeber unterschrieben |
| Anerkennungsbescheid des Berufsabschlusses | Oder Nachweis laufendes Verfahren mit Positivprognose |
| Berufsabschluss-Zeugnis + beglaubigte Übersetzung | Vereidigte Übersetzung ins Deutsche |
| Lebenslauf auf Deutsch | Tabellarisch, aktuell |
| Visumsgebühr | 75 € (in bar oder per Karte, je nach Botschaft) |
Der Antragsprozess
Der Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vorabzusage des deutschen Arbeitgebers ist Grundlage des Visumsantrags. Ohne dieses Dokument kein Botschaftstermin.
Je nach Beruf läuft die Anerkennung über die IHK, HWK, Ärztekammer oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Dauer: 4–12 Wochen. Parallel zum Botschaftstermin einleiten.
Bei reglementierten Berufen ist die Berufserlaubnis Pflicht vor Einreise – nicht erst nach der Einreise nachholen.Termin so früh wie möglich buchen – in Ländern mit langer Wartezeit sofort nach Vertragsabschluss. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Herkunftsland. Den Termin reservieren, dann die Unterlagen fertigstellen.
Vollständige Liste prüfen. Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzer stammen. Kein Dokument kann beim Termin nachgereicht werden – fehlende Unterlagen führen zur Ablehnung oder zu einem neuen Termin.
Das Gespräch dauert in der Regel 20–40 Minuten. Unterlagen werden geprüft, Fingerabdrücke und Foto erfasst. Der Reisepass verbleibt bei der Botschaft. Bearbeitungszeit nach dem Termin: 2–6 Wochen.
Nach der Einreise: Wohnanmeldung beim Einwohnermeldeamt (14 Tage Pflicht). Danach bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel (§ 18 AufenthG) beantragen. Das Arbeitsvisum erlaubt die Einreise – der Aufenthaltstitel erlaubt den Verbleib.
Du hast ein Jobangebot und willst klären, was als nächstes gilt.
Lass prüfen, ob das Arbeitsvisum oder eine Alternative besser passt.
Kostenfrei · Ohne Verpflichtung · 30–45 Minuten
Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.