03.02.07 · Familiennachzugsvisum

§§ 27–36 AufenthG

Familien­nachzug.
Wer zu wem
nachziehen kann.

Das Familiennachzugsvisum erlaubt die Einreise zu einer Person, die bereits einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland hat. Die entscheidende Frage ist nicht das eigene Visum – sondern der Aufenthaltstitel der Person, zu der nachgezogen wird. Davon hängen Voraussetzungen, Sprachanforderungen und Fristen ab.

75 €Visumsgebühr
A1Deutschniveau Ehe
4–16 W.Wartezeit Botschaft

Wer zu wem nachziehen kann

Die Kombination aus Nachziehendem und Bezugsperson entscheidet alles.

Nachziehende Person
Rechtsgrundlage
Entscheidende Bedingung

Ehepartner zu Deutschen

§ 28 AufenthG

Deutschkenntnisse A1 vor der Einreise nachweisen. Ausnahmen bei Unmöglichkeit des Kurserwerbs.

Ehepartner zu Nicht-EU-Ausländern

§ 30 AufenthG

Bezugsperson braucht gesicherten Aufenthalt (mind. 2 Jahre). Deutschkenntnisse A1 Pflicht. Ausnahmen möglich.

Minderjährige Kinder zu deutschen Eltern

§ 28 AufenthG

Kein Sprachnachweis nötig. Sorgerechtsnachweis erforderlich.

Minderjährige Kinder zu Nicht-EU-Eltern

§ 32 AufenthG

Beide Elternteile oder alleinsorgeberechtigter Elternteil in Deutschland. Alter: unter 16 Jahre (16–18 mit Einschränkungen).

Eltern zu minderjährigen Deutschen

§ 28 AufenthG

Personensorge für das Kind nötig. Kein Sprachnachweis, aber Lebensunterhalt gesichert.

Eltern zu volljährigen Kindern (EU Blue Card)

§ 36a AufenthG

Sonderregelung für Blue-Card-Inhaber. Nachzug von Eltern und volljährigen Kindern möglich.

Sonstige Familienangehörige

§ 36 AufenthG

Nur bei außergewöhnlicher Härte – strenges Ermessensverfahren, keine Regelerteilung.

Bezugsperson in Deutschland

Was der Aufenthaltsstatus der Bezugsperson bedeutet

Die Voraussetzungen für den Familiennachzug hängen direkt vom Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person ab. Je stabiler und gesicherter dieser Titel, desto einfacher der Nachzug.

01 Bezugsperson

Wie der Status der Bezugsperson den Nachzug beeinflusst

01 Stärkster Status

Deutsche Staatsangehörigkeit

Nachzug unter § 28 AufenthG. Einfachste Variante. Ehepartner brauchen A1-Deutsch. Kinder unter 16 kommen ohne Sprachnachweis.

02 Starker Status

Niederlassungserlaubnis oder Blue Card

Familiennachzug unter § 30 AufenthG möglich. Bezugsperson muss ausreichend Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.

03 Möglich

Aufenthaltserlaubnis (befristet)

Nachzug möglich, aber: Aufenthaltserlaubnis muss für mind. 2 Jahre erteilt und nicht auf ausdrücklich vorübergehende Zwecke beschränkt sein.

Drei gemeinsame Voraussetzungen

Unabhängig vom Status der Bezugsperson gelten drei Grundvoraussetzungen für den Familiennachzug zu Nicht-EU-Ausländern:

  • Gesicherter Lebensunterhalt – der Lebensunterhalt für die gesamte Familie muss ohne Sozialhilfe gesichert sein
  • Ausreichender Wohnraum – die Unterkunft muss für die gesamte Familie geeignet und ausreichend groß sein
  • Kein Ausweisungsinteresse – gegen die Bezugsperson darf kein laufendes Ausweisungsverfahren bestehen
Wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist, kann der Familiennachzug verweigert werden – auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Den aktuellen Bedarf vorab mit der Ausländerbehörde am Wohnort der Bezugsperson klären.

Sprachnachweis

Deutschkenntnisse A1 – was das bedeutet und wie nachgewiesen

Für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern ist das Sprachniveau A1 vor der Einreise nachzuweisen. Das ist die häufigste Hürde beim Familiennachzug – und sie gilt unabhängig vom Deutschniveau der Bezugsperson.

02 Sprachnachweis

Was A1 heißt, wie es nachgewiesen wird und wann Ausnahmen gelten

Was A1 bedeutet

A1 ist das unterste Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Es entspricht grundlegenden Kenntnissen: einfache Sätze verstehen und formulieren, sich in alltäglichen Situationen verständigen. Für den Familiennachzug muss dieses Niveau mit einem anerkannten Zertifikat vor dem Botschaftstermin nachgewiesen werden.

Anerkannte Zertifikate für A1

ZertifikatAnbieterHinweis
Goethe-Zertifikat A1Goethe-InstitutBekanntestes, international verfügbar
Start Deutsch 1Goethe-InstitutSpeziell für Zuwanderer konzipiert
telc Deutsch A1telc GmbHWeitverbreitet, günstig, vielerorts verfügbar
ÖSD Zertifikat A1Österreichisches SprachdiplomWird akzeptiert, aber weniger verbreitet
DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer)telc / GoetheFür Integrationskurs, nicht für Familiennachzug geeignet

Ausnahmen vom Sprachnachweis

  • Unmöglichkeit – wenn das Erlernen von Deutschkenntnissen im Herkunftsland nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. kein Goethe-Institut, körperliche Einschränkung)
  • Hochqualifizierte – Ehepartner von Inhabern einer EU Blue Card sind vom A1-Nachweis befreit
  • Akademiker – Ehepartner von Personen mit Hochschulabschluss können unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein
  • Humanitäre Ausnahmen – bei dringenden Schutzgründen kann der Nachweis entfallen
Die Ausnahmen sind keine Selbstläufer. Die Botschaft entscheidet im Einzelfall. Wer die Ausnahme in Anspruch nehmen will, sollte die Begründung sorgfältig dokumentieren – und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

Unterlagen

Was die Botschaft zum Familiennachzug verlangt

Die Unterlagenliste variiert nach Nachzugskonstellation. Die folgenden Dokumente gelten für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern – dem häufigsten Fall.

03 Unterlagen

Vollständige Liste für den Botschaftstermin

Allgemeine Checkliste

Dokumente des Antragstellers (nachziehende Person)

DokumentHinweis
Gültiger Reisepass + 2 KopienMind. 6 Monate über geplante Ausreise gültig
2 biometrische Lichtbilder35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell
Ausgefülltes VisumsformularOnline, ausgedruckt, unterschrieben
Sprachnachweis A1Goethe A1, Start Deutsch 1 oder telc A1 im Original
Heiratsurkunde + beglaubigte ÜbersetzungGgf. apostilliert je nach Herkunftsland; vereidigte Übersetzung ins Deutsche
Geburtsurkunde + beglaubigte ÜbersetzungFür Identitätsnachweis
Lebenslauf auf DeutschKurz, tabellarisch
Visumsgebühr75 € (bar oder Karte, je nach Botschaft)

Dokumente der Bezugsperson (in Deutschland lebend)

  • Aufenthaltstitel (Kopie) – aktuell und gültig
  • Einkommensnachweise – Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate oder Steuerbescheid
  • Mietvertrag – als Nachweis für ausreichenden Wohnraum
  • Ggf. Wohnungsgeberbestätigung – wenn die Person Eigentümer ist
  • Personalausweis oder Reisepass der Bezugsperson (Kopie)

Zusätzlich beim Kindernachzug

  • Geburtsurkunde des Kindes + beglaubigte Übersetzung
  • Sorgerechtsnachweise – wenn nur ein Elternteil in Deutschland ist
  • Zustimmungserklärung des anderen Elternteils – wenn das Sorgerecht geteilt ist
Urkunden aus bestimmten Ländern müssen apostilliert oder legalisiert werden, bevor sie in Deutschland anerkannt werden. Welches Verfahren gilt, hängt davon ab, ob das Herkunftsland dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten ist. Botschaft im Herkunftsland direkt fragen.

Der Antragsprozess

Sechs Schritte vom Entschluss bis zur gemeinsamen Einreise.

01
Vorklärung

Situation der Bezugsperson klären

Welchen Aufenthaltstitel hat die in Deutschland lebende Person? Sind Lebensunterhalt und Wohnraum ausreichend gesichert? Diese Fragen bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen ein Nachzug möglich ist.

02
Sprachnachweis

Deutschkurs A1 absolvieren und Prüfung ablegen

Beim Goethe-Institut, telc oder einem anderen anerkannten Anbieter im Herkunftsland anmelden. Prüfungstermine können 4–12 Wochen warten – früh planen. Das Zertifikat im Original zum Botschaftstermin mitbringen.

Ohne A1-Nachweis kein Termin für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern – außer mit dokumentierter Ausnahme.
03
Urkunden

Urkunden apostillieren, übersetzen und beglaubigen lassen

Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und ggf. Sorgerechtsnachweise müssen vereidigte Übersetzungen ins Deutsche haben. Apostille oder Legalisation je nach Herkunftsland einholen – dieser Schritt braucht Zeit.

04
Termin

Botschaftstermin buchen

Termin so früh wie möglich buchen. In Ländern mit langer Wartezeit (bis zu 16 Wochen) den Termin buchen, während der Sprachkurs noch läuft. Termin zuerst – Unterlagen parallel fertigstellen.

05
Botschaft

Botschaftsgespräch und Visumserteilung

Dauer: 20–40 Minuten. Unterlagen werden geprüft. Reisepass verbleibt bei der Botschaft. Bearbeitungszeit: 2–8 Wochen – beim Familiennachzug in der Regel etwas länger als bei anderen Visumarten.

06
Einreise

Einreisen – Aufenthaltstitel beantragen

Wohnanmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von 14 Tagen. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei der Ausländerbehörde beantragen. Der Aufenthaltstitel der nachziehenden Person ist zunächst an den der Bezugsperson gebunden.

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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.