§§ 27–36 AufenthG
Das Familiennachzugsvisum erlaubt die Einreise zu einer Person, die bereits einen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland hat. Die entscheidende Frage ist nicht das eigene Visum – sondern der Aufenthaltstitel der Person, zu der nachgezogen wird. Davon hängen Voraussetzungen, Sprachanforderungen und Fristen ab.
Wer zu wem nachziehen kann
Ehepartner zu Deutschen
§ 28 AufenthGDeutschkenntnisse A1 vor der Einreise nachweisen. Ausnahmen bei Unmöglichkeit des Kurserwerbs.
Ehepartner zu Nicht-EU-Ausländern
§ 30 AufenthGBezugsperson braucht gesicherten Aufenthalt (mind. 2 Jahre). Deutschkenntnisse A1 Pflicht. Ausnahmen möglich.
Minderjährige Kinder zu deutschen Eltern
§ 28 AufenthGKein Sprachnachweis nötig. Sorgerechtsnachweis erforderlich.
Minderjährige Kinder zu Nicht-EU-Eltern
§ 32 AufenthGBeide Elternteile oder alleinsorgeberechtigter Elternteil in Deutschland. Alter: unter 16 Jahre (16–18 mit Einschränkungen).
Eltern zu minderjährigen Deutschen
§ 28 AufenthGPersonensorge für das Kind nötig. Kein Sprachnachweis, aber Lebensunterhalt gesichert.
Eltern zu volljährigen Kindern (EU Blue Card)
§ 36a AufenthGSonderregelung für Blue-Card-Inhaber. Nachzug von Eltern und volljährigen Kindern möglich.
Sonstige Familienangehörige
§ 36 AufenthGNur bei außergewöhnlicher Härte – strenges Ermessensverfahren, keine Regelerteilung.
Bezugsperson in Deutschland
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug hängen direkt vom Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person ab. Je stabiler und gesicherter dieser Titel, desto einfacher der Nachzug.
Wie der Status der Bezugsperson den Nachzug beeinflusst
Deutsche Staatsangehörigkeit
Nachzug unter § 28 AufenthG. Einfachste Variante. Ehepartner brauchen A1-Deutsch. Kinder unter 16 kommen ohne Sprachnachweis.
Niederlassungserlaubnis oder Blue Card
Familiennachzug unter § 30 AufenthG möglich. Bezugsperson muss ausreichend Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Aufenthaltserlaubnis (befristet)
Nachzug möglich, aber: Aufenthaltserlaubnis muss für mind. 2 Jahre erteilt und nicht auf ausdrücklich vorübergehende Zwecke beschränkt sein.
Unabhängig vom Status der Bezugsperson gelten drei Grundvoraussetzungen für den Familiennachzug zu Nicht-EU-Ausländern:
Sprachnachweis
Für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern ist das Sprachniveau A1 vor der Einreise nachzuweisen. Das ist die häufigste Hürde beim Familiennachzug – und sie gilt unabhängig vom Deutschniveau der Bezugsperson.
Was A1 heißt, wie es nachgewiesen wird und wann Ausnahmen gelten
A1 ist das unterste Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). Es entspricht grundlegenden Kenntnissen: einfache Sätze verstehen und formulieren, sich in alltäglichen Situationen verständigen. Für den Familiennachzug muss dieses Niveau mit einem anerkannten Zertifikat vor dem Botschaftstermin nachgewiesen werden.
| Zertifikat | Anbieter | Hinweis |
|---|---|---|
| Goethe-Zertifikat A1 | Goethe-Institut | Bekanntestes, international verfügbar |
| Start Deutsch 1 | Goethe-Institut | Speziell für Zuwanderer konzipiert |
| telc Deutsch A1 | telc GmbH | Weitverbreitet, günstig, vielerorts verfügbar |
| ÖSD Zertifikat A1 | Österreichisches Sprachdiplom | Wird akzeptiert, aber weniger verbreitet |
| DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer) | telc / Goethe | Für Integrationskurs, nicht für Familiennachzug geeignet |
Unterlagen
Die Unterlagenliste variiert nach Nachzugskonstellation. Die folgenden Dokumente gelten für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern – dem häufigsten Fall.
| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Gültiger Reisepass + 2 Kopien | Mind. 6 Monate über geplante Ausreise gültig |
| 2 biometrische Lichtbilder | 35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell |
| Ausgefülltes Visumsformular | Online, ausgedruckt, unterschrieben |
| Sprachnachweis A1 | Goethe A1, Start Deutsch 1 oder telc A1 im Original |
| Heiratsurkunde + beglaubigte Übersetzung | Ggf. apostilliert je nach Herkunftsland; vereidigte Übersetzung ins Deutsche |
| Geburtsurkunde + beglaubigte Übersetzung | Für Identitätsnachweis |
| Lebenslauf auf Deutsch | Kurz, tabellarisch |
| Visumsgebühr | 75 € (bar oder Karte, je nach Botschaft) |
Der Antragsprozess
Welchen Aufenthaltstitel hat die in Deutschland lebende Person? Sind Lebensunterhalt und Wohnraum ausreichend gesichert? Diese Fragen bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen ein Nachzug möglich ist.
Beim Goethe-Institut, telc oder einem anderen anerkannten Anbieter im Herkunftsland anmelden. Prüfungstermine können 4–12 Wochen warten – früh planen. Das Zertifikat im Original zum Botschaftstermin mitbringen.
Ohne A1-Nachweis kein Termin für den Ehegattennachzug zu Nicht-EU-Ausländern – außer mit dokumentierter Ausnahme.Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und ggf. Sorgerechtsnachweise müssen vereidigte Übersetzungen ins Deutsche haben. Apostille oder Legalisation je nach Herkunftsland einholen – dieser Schritt braucht Zeit.
Termin so früh wie möglich buchen. In Ländern mit langer Wartezeit (bis zu 16 Wochen) den Termin buchen, während der Sprachkurs noch läuft. Termin zuerst – Unterlagen parallel fertigstellen.
Dauer: 20–40 Minuten. Unterlagen werden geprüft. Reisepass verbleibt bei der Botschaft. Bearbeitungszeit: 2–8 Wochen – beim Familiennachzug in der Regel etwas länger als bei anderen Visumarten.
Wohnanmeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von 14 Tagen. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei der Ausländerbehörde beantragen. Der Aufenthaltstitel der nachziehenden Person ist zunächst an den der Bezugsperson gebunden.
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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.