§ 21 Abs. 5 AufenthG
Das Freiberufler-Visum gilt für Ärzte, Anwälte, Architekten, Journalisten, Künstler und andere freie Berufe nach deutschem Recht. Es ist keine Variante des Selbstständigen-Visums – es folgt eigenen Regeln, erfordert keinen Businessplan und wird nicht nach wirtschaftlichem Interesse der Allgemeinheit bewertet.
Wer als Freiberufler gilt
Das Steuerrecht (§ 18 EStG) definiert, wer als Freiberufler gilt. Diese Definition ist verbindlich – wer nicht darunter fällt, braucht das Selbstständigen-Visum, nicht das Freiberufler-Visum.
Ärzte & Heilberufe
Humanmediziner, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten
Rechts- und Steuerberufe
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
Ingenieure & Naturwiss.
Ingenieure (freischaffend), Architekten, Vermessungsingenieure, Handelschemiker
Journalisten & Dolmetscher
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen
Künstlerische Berufe
Musiker, Schauspieler, Bildende Künstler, Grafiker, Designer (freischaffend)
Pädagogen & Berater
Lehrer, Erzieher (selbstständig), Unternehmensberater mit Hochschulqualifikation
Katalogberuf-ähnlich
Berufe, die einem der Katalogberufe nach § 18 EStG vergleichbar sind – Finanzamt entscheidet
Kein freier Beruf
Handwerker, Händler, reine IT-Dienstleister ohne akademische Qualifikation, klassische Gastronomen
Freiberufler-Visum
Kein Businessplan erforderlich
Kein Nachweis wirtschaftlichen Interesses für Deutschland
Bewertung durch Fachkammer oder Berufsverband (nicht IHK)
Nachweis der Qualifikation und Berufserlaubnis im Vordergrund
Bei reglementierten Berufen: Berufserlaubnis vor Einreise nötig
Keine Gewerbeanmeldung – steuerliche Anmeldung beim Finanzamt
Selbstständigen-Visum
Businessplan Pflicht – mit 3-Jahres-Finanzplanung
Wirtschaftliches Interesse für Deutschland nachweisen
Bewertung durch IHK oder HWK erforderlich
Eigenkapital und Lebensunterhalt konkret nachweisbar
Ermessensverfahren – kein Rechtsanspruch
Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt nach Einreise
Voraussetzungen
Das Freiberufler-Visum hat weniger formale Hürden als das Selbstständigen-Visum – aber eine entscheidende: Bei reglementierten Berufen muss die Berufserlaubnis vor der Einreise vorliegen. Ohne sie ist keine Berufsausübung legal.
Die Tätigkeit muss einem der Katalogberufe nach § 18 EStG entsprechen oder einer solchen Tätigkeit vergleichbar sein. Das Finanzamt klassifiziert letztendlich, ob eine Tätigkeit als Freiberuf anerkannt wird. Im Zweifelsfall vorab eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt einholen.
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure (je nach Bundesland) sind reglementierte Berufe. Sie dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Berufserlaubnis tätig sein. Diese Erlaubnis muss vor der Einreise beantragt werden – sie wird von der zuständigen Kammer oder Landesbehörde erteilt.
Hochschulabschluss oder gleichwertige Berufsqualifikation, beglaubigte Kopien und Übersetzungen ins Deutsche. Bei reglementierten Berufen zusätzlich der Anerkennungsbescheid der deutschen Kammer.
Kein Sperrkonto, kein Mindestkapital – aber: die Botschaft prüft, ob der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist. Auftragsbestätigungen, Honorarverträge oder Ersparnisse sind geeignete Nachweise. Das Ziel: keine Abhängigkeit von staatlichen Leistungen.
Reglementierte Berufe
Für jeden reglementierten Beruf gibt es eine eigene zuständige Stelle. Die Stelle, das Verfahren und die Dauer unterscheiden sich je nach Beruf und Bundesland erheblich.
Zuständige Stellen nach Berufsgruppe
| Beruf | Zuständige Stelle | Bezeichnung der Erlaubnis |
|---|---|---|
| Arzt / Ärztin | Landesärztekammer (je nach Bundesland des Arbeitsortes) | Approbation oder Berufserlaubnis |
| Zahnarzt | Landeszahnärztekammer | Approbation |
| Apotheker | Landesapothekerkammer | Approbation |
| Rechtsanwalt | Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft |
| Steuerberater | Steuerberaterkammer | Bestellung als Steuerberater |
| Architekt | Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes | Eintragung in die Architektenliste |
| Ingenieur (Titel) | Ingenieurkammer (nur einige Bundesländer schützen den Titel) | Eintragung je nach Bundesland |
| Journalist / Künstler | Keine Kammer – keine Zulassungspflicht | Keine Erlaubnis nötig |
| Übersetzer / Dolmetscher | Keine Kammer – aber: Vereidigungsgericht für amtliche Tätigkeiten | Vereidigung je nach Einsatzfeld |
Ärzte mit nicht-EU-Ausbildung müssen in der Regel eine Fachsprachprüfung auf C1-Niveau bei der zuständigen Ärztekammer ablegen. Diese Prüfung testet medizinisches Deutsch – nicht allgemeines Sprachniveau. Vorbereitung: 3–6 Monate gezieltes Lernen, Anmeldung 2–4 Monate im Voraus.
Unterlagen
Weniger Dokumente als beim Selbstständigen-Visum – aber bei reglementierten Berufen kommen spezifische Nachweise hinzu. Vollständigkeit ist entscheidend.
Vollständige Liste für den Botschaftstermin
| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Gültiger Reisepass + 2 Kopien | Mind. 6 Monate über Aufenthaltsende gültig |
| 2 biometrische Lichtbilder | 35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell |
| Ausgefülltes Visumsformular | Online, ausgedruckt, unterschrieben |
| Qualifikationsnachweise + beglaubigte Übersetzung | Hochschulabschluss, Abschlusszeugnisse; vereidigte Übersetzung ins Deutsche |
| Berufserlaubnis / Approbation | Nur bei reglementierten Berufen – Pflicht vor dem Termin |
| Lebenslauf auf Deutsch | Mit Qualifikationen und Berufserfahrung im Fachgebiet |
| Nachweis des Lebensunterhalts | Auftragsbestätigungen, Honorarverträge, Kontoauszüge (letzte 3 Monate) |
| Krankenversicherungsnachweis | Für gesamten geplanten Aufenthalt |
| Visumsgebühr | 75 € in bar oder Karte (je nach Botschaft) |
Bei reglementierten Berufen beginnt das Anerkennungsverfahren Monate vor dem Visumsantrag. Wer damit nach der Einreise beginnt, arbeitet bis zur Erlaubnis illegal.
Der Antragsprozess
Prüfen, ob die geplante Tätigkeit dem deutschen Freiberufsbegriff nach § 18 EStG entspricht. Bei Grenzfällen beim zuständigen Finanzamt eine Auskunft zur steuerlichen Einordnung einholen – bevor das Visum beantragt wird.
Bei reglementierten Berufen (Arzt, Anwalt, Architekt): Antrag bei der zuständigen Kammer im Bundesland des geplanten Arbeitsortes. Dauer: 3–18 Monate je nach Beruf und Vollständigkeit der Unterlagen.
Bei Ärzten: Fachsprachprüfung C1 parallel vorbereiten – sie ist Teil des Anerkennungsverfahrens.Honorarverträge, Letters of Intent oder Auftragsbestätigungen aus Deutschland sichern – vor dem Botschaftstermin. Dieser Schritt ist kein Pflichtdokument, erhöht aber die Bewilligungswahrscheinlichkeit erheblich.
Termin so früh wie möglich buchen. Alle Unterlagen vollständig vorbereiten – Berufserlaubnis, Qualifikationsnachweise, beglaubigte Übersetzungen. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Herkunftsland.
Kurzes bis mittleres Gespräch. Qualifikation, geplante Tätigkeit und Finanzierung werden geprüft. Bearbeitungszeit: 2–6 Wochen nach dem Termin.
Wohnanmeldung innerhalb von 14 Tagen. Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt (kein Gewerbeamt). Bei reglementierten Berufen: Tätigkeit erst nach Vorlage der Berufserlaubnis aufnehmen.
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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.