Der Integrationskurs ist das wichtigste staatlich geförderte Deutschlernangebot in Deutschland. Er ist für einige Aufenthaltstitel Pflicht, für viele andere eine offizielle Berechtigung. Wer verpflichtet ist und nicht teilnimmt, riskiert Konsequenzen bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels. Wer berechtigt ist und ihn freiwillig macht, spart erheblich gegenüber privaten Sprachschulen.
Kursstruktur
Der Integrationskurs besteht aus zwei Teilen: einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Beide sind Pflicht – der Abschluss gilt nur mit beiden Teilen.
Allgemeiner Sprachkurs (600 Stunden)
Von A1 bis B1 in sechs Abschnitten zu je 100 Unterrichtsstunden. Ziel: B1-Kenntnisse im Lesen, Schreiben, Hören und Sprechen. Jeder Abschnitt endet mit einem internen Lernstandstest.
Orientierungskurs (100 Stunden)
Vermittelt Kenntnisse über Geschichte, Kultur, Recht und demokratische Werte in Deutschland. Endet mit dem Einbürgerungstest (Leben in Deutschland) – 33 von 60 Fragen richtig = bestanden.
Abschlussprüfung: DTZ + Einbürgerungstest
Wer beide Kursteile absolviert hat, legt die Abschlussprüfung ab: den Deutschen TestDaZ (DTZ) auf B1-Niveau plus den Einbürgerungstest. Wer besteht: Zertifikat Integrationskurs.
Teilnahmepflicht & Berechtigung
Es gibt einen wichtigen Unterschied: Teilnahmepflicht bedeutet, dass die Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet. Teilnahmeberechtigung bedeutet, man darf mitmachen – aber es ist keine Pflicht. In beiden Fällen zahlt das BAMF den Großteil der Kurskosten.
Diese Personen müssen den Kurs besuchen
Neuzugewanderte mit Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen können (§ 44a AufenthG)
Bezieher von Sozialleistungen (SGB II), wenn die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zur Teilnahme auffordert
Personen mit Niederlassungserlaubnis, wenn bei der Erteilung des Titels mangelnde Deutschkenntnisse festgestellt wurden
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben
Personen mit Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, wenn die Ausländerbehörde die Teilnahme anordnet
Diese Personen können freiwillig teilnehmen
Ausländer mit einem anderen Aufenthaltstitel, die nicht verpflichtet sind, aber teilnehmen möchten (§ 44 AufenthG)
Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, wenn das BAMF die Teilnahme zulässt
Deutsche Staatsangehörige, die Förder- oder Integrationsbedarf haben und von der zuständigen Behörde zugelassen werden
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die Deutschkenntnisse für Arbeit oder Alltag aufbauen möchten
Spätaussiedler und ihre Angehörigen, die im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes nach Deutschland gekommen sind
1,95 €
Pro Unterrichtsstunde Bei 700 Stunden: max. 1.365 € Gesamtkosten. Das BAMF trägt den Großteil. Wer ALG II bezieht oder einkommensschwach ist, ist komplett befreit.
0 €
Vollständige Kostenübernahme Empfänger von SGB-II-Leistungen (ALG II / Bürgergeld), Sozialhilfe oder Grundsicherung zahlen keine Eigenbeteiligung. Nachweis beim BAMF einreichen.
50 %
Wenn DTZ bestanden wird Wer die Abschlussprüfung (DTZ + Einbürgerungstest) besteht, bekommt die Hälfte der gezahlten Eigenbeteiligung zurückerstattet. Antrag beim Kursträger stellen.
6–18 Mo.
Je nach Intensität Vollzeitkurs: ca. 6 Monate. Teilzeit (Abendkurs): 12–18 Monate. Sonderkurse für Eltern, Frauen, Alphabetisierung separat erhältlich.
Anmeldung
Der Integrationskurs läuft über das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Man meldet sich nicht direkt beim BAMF an, sondern bei einem zugelassenen Kursträger in der Nähe. Zulassung vom BAMF braucht man – aber die bekommt man automatisch mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel oder auf Antrag.
Wer zur Teilnahme verpflichtet wird, erhält von der Ausländerbehörde oder dem Jobcenter eine schriftliche Verpflichtung – das ist zugleich die Zulassung zum Kurs. Wer freiwillig teilnehmen möchte und berechtigt ist, stellt einen Antrag auf Zulassung beim BAMF oder direkt beim Kursträger.
Das BAMF unterhält eine Online-Suche auf bamf.de, über die zugelassene Kursträger nach Postleitzahl gefunden werden können. Kursträger sind unter anderem Volkshochschulen, Sprachschulen, gemeinnützige Träger und Wohlfahrtsverbände. Nicht jeder Kursträger bietet alle Kursformate an – Vollzeit, Teilzeit, Elternkurs, Alphabetisierungskurs vorab erfragen.
Beim Kursträger findet zunächst ein Einstufungstest statt. Er bestimmt, mit welchem Abschnitt der Kurs begonnen wird – wer bereits A2 spricht, steigt nicht bei A1 ein. Vorhandene Kenntnisse werden anerkannt und eingespart.
| Format | Für wen | Besonderheit |
|---|---|---|
| Jugendintegrationskurs | 16–27 Jahre, kein Schulplatz | Ergänzende sozialpädagogische Begleitung |
| Elternkurs / Frauenkurs | Eltern oder Frauen mit Betreuungsaufgaben | Begleitende Kinderbetreuung möglich |
| Alphabetisierungskurs | Personen ohne lateinische Schriftkenntnis | 900 Stunden statt 700, spezielle Lehrmaterialien |
| Förderkurs | Personen mit besonderem Sprachförderbedarf | Längere Lernzeiten, kleinere Gruppen |
Abschluss & Zertifikat
Der Abschluss des Integrationskurses ist kein einfaches Zertifikat – er öffnet konkrete aufenthaltsrechtliche Türen. Wer ihn hat, hat gegenüber anderen Aufenthaltstiteln-Anwärtern einen messbaren Vorteil.
DTZ – Deutsch-Test für Zuwanderer (B1)
Der DTZ prüft alle vier Sprachkompetenzen auf B1-Niveau: Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen. Er wird vom Goethe-Institut oder telc durchgeführt und gilt als offizieller B1-Nachweis. Wer den DTZ besteht, hat einen anerkannten B1-Nachweis – auch für Anträge außerhalb des Integrationskurses.
Einbürgerungstest – Leben in Deutschland
33 von 60 Fragen richtig = bestanden. Die Fragen kommen aus einem Fragenkatalog von 300 Fragen zu Geschichte, Politik, Recht und Gesellschaft. Das bestandene Ergebnis kann direkt beim Einbürgerungsantrag eingereicht werden – keine erneute Prüfung nötig.
| Aufenthaltsstatus / Antrag | Vorteil durch Zertifikat |
|---|---|
| Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) | Kann nach 3 Jahren statt nach 5 Jahren beantragt werden, wenn Integrationskurs erfolgreich absolviert |
| Niederlassungserlaubnis Blaue Karte EU | Nach 21 Monaten möglich (statt 33 Monaten) – aber hier reicht auch ein anderer B1-Nachweis |
| Einbürgerung (§ 10 StAG) | Einbürgerungstest bereits absolviert; nach 8 Jahren Aufenthalt (Verkürzungen möglich) |
| Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | Positiver Einflussfaktor – fehlende Teilnahme bei Pflicht kann Verlängerung erschweren |
| Familienzusammenführung | Deutschkenntnisse (B1) können für Nachzugsanträge relevant sein |
Wichtig · Bei Verpflichtung
Wer zur Teilnahme verpflichtet wurde und ohne triftigen Grund fernbleibt, muss mit konkreten Konsequenzen rechnen. Diese sind abgestuft – aber real.
Rückforderung der Kurskosten
Wer ohne Entschuldigung zu selten am Kurs teilnimmt oder abbricht, kann zur Rückzahlung der vom BAMF übernommenen Kurskosten aufgefordert werden. Das BAMF hat das Recht, Kosten rückzufordern, wenn die Teilnahmepflicht nicht erfüllt wurde.
Erschwerung der Aufenthaltserlaubnis-Verlängerung
Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels können unentschuldigte Fehlzeiten im Integrationskurs negativ bewertet werden. Die Ausländerbehörde kann die Verlängerung an die Bedingung der Kursteilnahme knüpfen oder das Nichterscheinen als mangelnde Integrationsbereitschaft werten.
Kürzung von ALG II bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
Wer vom Jobcenter zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde und ohne Entschuldigung fernbleibt, riskiert eine Kürzung der Regelleistung (Bürgergeld) um bis zu 30 %. Dies gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 31 SGB II.
Kein Vorteil bei vorzeitiger Niederlassungserlaubnis
Wer die Frist auf 3 Jahre verkürzen möchte, braucht das bestandene Zertifikat Integrationskurs. Wer nicht teilnimmt oder nicht besteht, wartet die vollen 5 Jahre – ohne Ausnahme. Das kostet 2 Jahre Aufenthaltssicherheit.
Nächste Schritte
Du weißt, was der Integrationskurs bedeutet.
Lass klären, ob und wann er für deinen Weg relevant ist.
Kostenfrei · Ohne Verpflichtung · 30–45 Minuten
Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.