03.02.14 · Forscher-Visum

§ 18d AufenthG

Das Forscher-
Visum. Vereinfacht
für Wissenschaft.

Das Forscher-Visum nach § 18d AufenthG ist ein eigener Weg für Wissenschaftler und Forschende mit einer Aufnahmevereinbarung einer deutschen Forschungseinrichtung. Es umgeht den regulären Arbeitsmarkt-Zulassungsprozess – kein separater Arbeitsmarkttest durch die Bundesagentur für Arbeit, kein Gehaltsminimum wie bei der Blue Card.

75 €Visumsgebühr
KeinArbeitsmarkttest
2 JahreTypische Erstlaufzeit

Warum § 18d für Forschende

Drei Vorteile gegenüber dem regulären Arbeitsvisum

Das Forscher-Visum ist kein Sonderrecht – es ist ein auf Forschung zugeschnittenes Verfahren, das Bürokratie reduziert.

1 Kein Arbeitsmarkttest

Keine Prüfung durch die Bundesagentur

Beim regulären Arbeitsvisum prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob eine in Deutschland lebende Person die Stelle besetzen könnte. Beim Forscher-Visum entfällt diese Prüfung vollständig. Die Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung ersetzt sie.

2 Kein Mindestgehalt

Kein Gehaltsminimum wie bei der Blue Card

Die Blue Card verlangt 45.300 € brutto/Jahr. Das Forscher-Visum hat keine Gehaltsgrenze. Das Gehalt muss nur den Lebensunterhalt sichern – ein realistischer Standard für alle Forschungspositionen.

3 EU-Mobilität inklusive

Recht auf kurzfristigen Aufenthalt in anderen EU-Staaten

Inhaber eines § 18d-Visums dürfen sich für bis zu 180 Tage pro Jahr in anderen EU-Mitgliedstaaten zu Forschungszwecken aufhalten – ohne eigenes Visum des jeweiligen Staates.

Das zentrale Dokument

Die Aufnahme­vereinbarung – was sie ist und was sie enthalten muss

Die Aufnahmevereinbarung ist das Äquivalent zum Arbeitsvertrag beim regulären Arbeitsvisum. Ohne sie kein Forscher-Visum. Sie wird zwischen dem Forschenden und der aufnehmenden Forschungseinrichtung geschlossen und von der Einrichtung ausgestellt.

01 Aufnahmevereinbarung

Was das Dokument enthält – und wo es herkommt

Die Aufnahmevereinbarung ist kein Arbeitsvertrag im rechtlichen Sinne – sie ist eine Erklärung der Forschungseinrichtung, dass sie den Forscher aufnimmt und das Forschungsprojekt trägt. Sie wird von der Einrichtung auf einem internen Formular oder nach eigenen Vorgaben ausgestellt.

Pflichtinhalte der Aufnahmevereinbarung

1

Beschreibung des Forschungsvorhabens

Titel, Fachgebiet und Kurzbeschreibung des Projekts. Muss erkennbar Forschungscharakter haben – keine allgemeine Beschäftigung.

2

Qualifikation des Forschers

Bestätigung, dass der Forscher die erforderliche Qualifikation (Promotion oder gleichwertig) für das Projekt mitbringt.

3

Finanzierung des Lebensunterhalts

Die Einrichtung erklärt, dass der Lebensunterhalt des Forschers während des Aufenthalts gesichert ist – durch Gehalt, Stipendium oder anderweitig.

4

Aufenthaltsdauer

Geplante Dauer des Forschungsaufenthalts – typisch 1–3 Jahre, verlängerbar solange das Projekt läuft.

5

Übernahme von Rückreisekosten (bei Bedarf)

Einige Botschaften verlangen eine Erklärung, dass die Einrichtung im Notfall die Rückreise finanziert. Nicht immer Pflicht – Botschaft des Herkunftslandes vorab fragen.

Anerkannte Forschungseinrichtungen

Nicht jedes Unternehmen, das Forschung betreibt, ist im Sinne des § 18d eine „anerkannte Forschungseinrichtung". Die Einrichtung muss vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Forschungseinrichtung anerkannt sein.

Die Anerkennung der Forschungseinrichtung durch das BAMF ist Voraussetzung. Unternehmen der Privatwirtschaft, die Forschung betreiben, sind nicht automatisch anerkannt. Die Einrichtung selbst kann beim BAMF prüfen lassen, ob sie anerkannt ist – und den Prozess anstoßen, falls nicht.

Forschungseinrichtungen

Welche Einrichtungen das Forscher-Visum ausstellen können

Anerkannte Forschungseinrichtungen nach § 18d AufenthG sind typischerweise staatliche oder staatsnahe Institutionen. Die Anerkennung beim BAMF ist die Grundlage – ohne sie kann keine Aufnahmevereinbarung für § 18d ausgestellt werden.

Universitäten

Deutsche Universitäten und Hochschulen

Alle staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen mit Forschungsauftrag

Helmholtz-Gemeinschaft

Helmholtz-Zentren

18 Forschungszentren in Energie, Erde & Umwelt, Gesundheit, IT, Materie, Luftfahrt & Raumfahrt

Max-Planck-Gesellschaft

Max-Planck-Institute

86 Institute und Forschungsstellen in Grundlagenforschung; international führend

Fraunhofer-Gesellschaft

Fraunhofer-Institute

76 Institute mit anwendungsorientierter Forschung; Schwerpunkt Technik und Wirtschaft

Leibniz-Gemeinschaft

Leibniz-Institute

96 Institute in Geistes-, Sozial-, Lebens- und Naturwissenschaften sowie Technik

Privatwirtschaft · Mit BAMF-Anerkennung

Anerkannte Unternehmensforschung

Unternehmen mit eigener Forschungsabteilung können sich beim BAMF als Forschungseinrichtung anerkennen lassen

Forschende, die von einer Einrichtung eine Stelle angeboten bekommen, sollten vorab prüfen, ob diese beim BAMF als Forschungseinrichtung eingetragen ist. Die aktuelle Liste findet sich auf der BAMF-Webseite. Ist die Einrichtung nicht eingetragen, gilt § 18 AufenthG (Arbeitsvisum) statt § 18d.

Voraussetzungen & Unterlagen

Was die Botschaft für das Forscher-Visum verlangt

Die Unterlagenliste ist kürzer als beim Arbeitsvisum – weil die Aufnahmevereinbarung den Großteil der Prüfung übernimmt. Vollständigkeit bleibt entscheidend.

02 Unterlagen

Vollständige Liste für den Botschaftstermin

Alternative: Arbeitsvisum § 18 Alternative: Blue Card § 18g
DokumentHinweis
Gültiger Reisepass + 2 KopienMind. 6 Monate über das Aufenthaltsende gültig
2 biometrische Lichtbilder35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell
Ausgefülltes VisumsformularOnline, ausgedruckt, unterschrieben
Aufnahmevereinbarung der ForschungseinrichtungOriginal; muss alle Pflichtinhalte enthalten (Projekt, Qualifikation, Finanzierung, Dauer)
Promotionsurkunde oder gleichwertige QualifikationBeglaubigte Kopie + vereidigte Übersetzung ins Deutsche
Lebenslauf auf DeutschAkademisch, mit Publikationen und Forschungsschwerpunkten
Nachweis der BAMF-Anerkennung der EinrichtungNicht immer gefordert – aber empfehlenswert mitzubringen
KrankenversicherungsnachweisFür gesamte geplante Aufenthaltsdauer
Visumsgebühr75 € (bar oder Karte, je nach Botschaft)

Was beim Forscher-Visum entfällt

  • Kein Arbeitsmarkttest durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Kein Mindestgehaltnachweis (kein Blue-Card-Schwellenwert)
  • Kein Anerkennungsbescheid der Berufsqualifikation durch ZAB erforderlich – die Einrichtung bestätigt die Qualifikation in der Aufnahmevereinbarung
Die Promotion ist die typische Eingangsqualifikation – aber keine zwingende Voraussetzung. Wer eine gleichwertige Forschungsqualifikation hat, kann ebenfalls das Forscher-Visum beantragen. Die Einrichtung bewertet die Qualifikation und bestätigt sie in der Aufnahmevereinbarung.

Der Antragsprozess

Fünf Schritte von der Stelle bis zur Einreise.

01
Forschungsstelle

Stelle an einer anerkannten Forschungseinrichtung sichern

Position an einer BAMF-anerkannten Forschungseinrichtung (Universität, Max-Planck, Helmholtz, Fraunhofer, Leibniz oder anerkannte Unternehmensforschung) finden und Zusage einholen. Die Einrichtung stellt danach die Aufnahmevereinbarung aus.

Vor der Bewerbung prüfen ob die Einrichtung beim BAMF als Forschungseinrichtung eingetragen ist – sonst gilt § 18, nicht § 18d.
02
Aufnahmevereinbarung

Aufnahmevereinbarung von der Einrichtung erhalten

Die Einrichtung stellt die Aufnahmevereinbarung aus. Prüfen, ob alle Pflichtinhalte enthalten sind: Forschungsvorhaben, Qualifikationsbestätigung, Finanzierungszusage und Aufenthaltsdauer. Ohne vollständige Vereinbarung kein Visum.

03
Termin & Unterlagen

Botschaftstermin buchen und Unterlagen vorbereiten

Termin früh buchen. Promotionsurkunde mit beglaubigter Übersetzung vorbereiten. Aufnahmevereinbarung im Original mitbringen. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Herkunftsland.

04
Botschaft

Botschaftsgespräch

Kurzes bis mittleres Gespräch. Forschungsvorhaben, Qualifikation und Aufnahmevereinbarung werden geprüft. Bearbeitungszeit: 2–6 Wochen. Kein Arbeitsmarkttest – deutlich schlankerer Prozess als beim Arbeitsvisum.

05
Einreise

Einreisen – Aufenthaltstitel und Forschung beginnen

Wohnanmeldung innerhalb von 14 Tagen. Aufenthaltserlaubnis für Forschende (§ 18d AufenthG) bei der Ausländerbehörde beantragen. EU-Mobilität: Ab Erteilung des Titels können andere EU-Staaten für bis zu 180 Tage/Jahr zu Forschungszwecken besucht werden.

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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.